Vermögensübemahme

Übernimmt z. B. ein Verein von einem anderen Verein oder eine Person von einer anderen dessen nahezu gesamtes Vermögen, sollte der Übernehmer erst genau prüfen, ob nicht noch Forderungen gegen den bisherigen Vermögensinhaber vorhanden sind. Ist das nämlich der Fall, könnte derjenige, der das Vermögen übernimmt, für diese Schulden zur Haftung herangezogen werden. Es muss dabei aber auch nahezu das gesamte Vermögen übergeben werden, nur geringfügige Werte bleiben ausser Betracht. Die Haftung des Übernehmers kommt nämlich nicht in Frage, wenn nur Teilvermögensbeträge übernommen werden.
Die Vermögensübernahme ist bei Kaufleuten wesentlich bedeutsamer als bei Einzelpersonen. Der Erwerb von Handelsgeschäften unter gleichzeitiger Fortführung der eingeführten Firmenbezeichnung ist im Geschäftsleben kein seltener Fall. Hier kann sich allerdings der Übernehmer dadurch schützen, dass er mit dem Verkäufer die Vereinbarung trifft, dass alle bis zur Übernahme angefallenen Verbindlichkeiten der Firma vom früheren Inhaber zu tragen sind. Eine derartige Vereinbarung hat allerdings nur dann Bedeutung für die Gläubiger des bisherigen Firmeninhabers, wenn sie diesem entweder ausdrücklich mitgeteilt wurde, oder wenn sie ins Handelsregister eingetragen und im Bundesanzeiger oder einem entsprechenden anderen Blatt bekanntgemacht wurde.
Versorgungsausgleich
Wer am Erwerbsleben als Arbeitnehmer oder Beamter teilnimmt, erwirbt Versorgungsanwartschaften entweder gegenüber dem Staat oder gegenüber einem Versicherungsträger. Diese dienen dazu, ihm bei Erreichen einer vom Gesetz festgelegten Altersgrenze oder auch bei vorzeitiger Berufs- und Erwerbsunfähigkeit Renten- oder Pensionszahlungen zu sichern. Auch Freiberufler oder Unternehmer können auf freiwilliger Basis entsprechende Anwartschaften erwerben.
Nach wie vor ist es in vielen Ehen in der Bundesrepublik üblich, dass vorwiegend die Ehefrau für die Dauer der Erziehung der Kinder keiner Berufstätigkeit nachgeht und damit auch keine Versorgungsanwartschaften erwirbt. Oft verdient auch der eine Ehepartner mehr als der andere und baut auch damit höhere Versorgungsanwartschaften während der Ehezeit auf. Probleme entstehen bei diesen Versorgungsanwartschaften erst, wenn sich die Ehepartner scheiden lassen möchten. Es wird dann festgestellt, welche Versorgungsanwartschaften jeder Ehepartner erworben hat - meist durch Anfrage bei den Versicherungsträgem über die Familiengerichte. Hat einer der Partner mehr Versorgungsanwartschaften erreicht, wird die Differenz der Versorgungsansprüche während der Ehedauer festgestellt. Der sich dabei ergebende Betrag wird geteilt und demjenigen zugerechnet, der die geringeren Ansprüche erwarb. Zumindest für die Dauer der Ehe sollen damit auch gleichmässige Altersversorgungsansprüche gegeben sein. Soweit ein Ehepartner noch überhaupt keine Ansprüche erworben hat, wird für ihn ein eigenes neues Versicherungskonto geschaffen, auf dem dann die Versorgungsansprüche eingetragen werden können. Bei Eintritt der Rentenberechtigung erhält dann jeder Ehepartner die dann vorhandenen Ansprüche bzw. Renten ausbezahlt.
Sind im Rahmen der Zwangsvollstreckung Sachen gepfändet worden, so können diese nur im Wege der Versteigerung zu Bargeld gemacht werden - es sei denn, es kommt in Ausnahmefällen zu einem sogenannten freihändigen Verkauf der Sache. Die Versteigerung wird ansonsten von Staats wegen, bei Grundstücken und Gebäuden sogar durch die Gerichte vorgenommen. Der erzielte Erlös wird an die Gläubiger verteilt. Zeit und Ort der Versteigerung müssen unter Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt gemacht werden. Der Zuschlag der zu versteigernden Sache wird dem Meistbietenden erteilt, der dann entweder sofort bar bezahlen muss oder mit einem garantierten Bankscheck, z. B. bei Grundstücken und Gebäuden, für deren Bezahlung man die hohen Geldbeträge üblicherweise nicht im Koffer herumschleppt. Durch den Zuschlag und die Bezahlung wird der Ersteigerer Eigentümer der Sache.
Die Versteigerung beginnt mit der Angabe des Mindestgebotes, darunter versteht man die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache. Unter dem Mindestgebot darf der Zuschlag nur erteilt werden, wenn alle beteiligten Gläubiger und auch der Schuldner zugestimmt haben.




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