Versammlungsauflösung

Maßnahme nach Beginn der Versammlung. Sie ist abzugrenzen vom Versammlungsverbot, das nur vor Beginn der Versammlung ausgesprochen werden kann. Sie ist für öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (Versammlungsgesetz) in § 13, für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel in § 15 Abs. 3 VersG geregelt. Ist die Versammlung aufgelöst, trifft die Teilnehmer die Pflicht, sich zu entfernen (§ 13 Abs. 2, § 18 Abs. 1 VersG). Zur Durchsetzung der Entfernenspflicht Versammlungsgesetz. Liegen die Voraussetzungen für eine Auflösung vor, kann und muss die Behörde auch weniger einschneidende Maßnahmen wählen, wenn der Zweck der Maßnahme dadurch ebenfalls erreicht wird. Das folgt zum einen aus § 13 Abs. 1 S. 2 VersG und im Fall des § 15 Abs. 3 VersG aus dem Gesichtspunkt der Minus-Maßnahme.




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