Verständigung im Besteuerungsverfahren

ist zulässig über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände des aufzuklärenden Sachverhalts, nicht jedoch über Rechtsfragen. Die V. ist für die Beteiligten (Steuerpflichtiger, Finanzamt) bindend, wenn der zuständige Amtsträger beteiligt war. Außenprüfung. Zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen verständigen sich die betroffenen Staaten durch Internationales Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren in Steuersachen. Merkblatt des BMF v. 3. 2. 1999 (BStBl. I 228).




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