Versäumung

von Fristen oder Terminen im Prozess: Wiedereinsetzung, Versäumnisurteil.

(§ 230 ZPO) ist die Nichtvornahme (oder unwirksame Vornahme) einer — Prozesshandlung innerhalb des für die Vornahme vorgeschriebenen Zeitraums. Die V. einer Prozesshandlung hat zur Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird. War die Partei ohne ihr — Verschulden verhindert, eine bestimmte — Frist (u. a. Notfrist, Berufungsbegründungsfrist und Revisionsbegründungsfrist) einzuhalten (z. B. Erkrankung, Postverzögerung, Büro versehen), ist ihr auf Antrag —Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Lit.: Hornick, A., Der Fall der Versäumung (§ 513 II 1 ZPO), 1995; Liier, G., Die Versäumung im Berufungsverfahren, 2003

von Fristen oder Terminen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumnisurteil.




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