Vertragsverlängerung

Im Mietrecht :

Der Vermieter muss etwas unternehmen, wenn er dem Mieter gekündigt hat, die Kündigungsfrist abgelaufen ist und der Mieter nicht aus der Wohnung ausgezogen ist. Der Vermieter läuft hier Gefahr, dass die Kündigung zwei Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist unwirksam wird. Wird diese Zwei-Wochen-Frist versäumt, so regelt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass der Vermieter die Verlängerung des Mietverhältnisses stillschweigend duldet. Der Vermieter ist also gehalten, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Mietvertrages „der Fortsetzung des Mietverhältnisses zu widersprechen" (§ 545 BGB).
Das „Risiko" der stillschweigenden Vertragsverlängerung kann der Vermieter bereits im Mietvertrag ausschließen. Häufig wird folgende Formulierung gewählt: „Bei Beendigung des Mietverhältnisses findet die Vorschrift des § 545 BGB keine Anwendung." Fehlt im Mietvertrag eine derartige Klausel, hat der Vermieter die Möglichkeit, schon in seinem Kündigungsschreiben dem Mieter unmissverständlich mitzuteilen, dass er in keinem Fall ein Interesse an der gesetzlichen Vertragsverlängerung hat. Widerspricht also der Vermieter der Fortsetzung des Mietverhältnisses, so ist das Mietverhältnis in jedem Fall mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet, auch wenn der Mieter noch länger als zwei Wochen in der Wohnung verbleibt.
Weitere Stichwörter:
Fomularvertrag, Kündigung durch Mieter, Kündigungsfristen, Mietvertrag, Mündlicher Mietvertrag, Mustermietvertrag, Nutzungsentschädigung, Räumung, Sonderkündigungsrecht, Unabdingbare Mieterrechte, Wohnungsübergabe




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