Vertretungen der Länder

1.
Die Länder der BRep. haben zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber dem Bund Vertretungen beim Bund errichtet. Einrichtung und Aufgaben dieser Behörden sind Angelegenheit des Landesrechts. Leiter der Vertretung ist ein Bevollmächtigter, der häufig Mitglied der Landesregierung ist (Minister/Senator/Staatssekretär für Bundesangelegenheiten). Die V. d. L. sind von dem häufig irreführend als „Ländervertretung“ bezeichneten Bundesrat zu unterscheiden, wenngleich sie in engem tatsächlichen Kontakt zu diesem aus Vertretern der Länder bestehenden Bundesorgan stehen. Bundesrechtlich geregelte Rechte besitzen die V. d. L. nicht. Nach § 15 III, IV GO BR sind ihnen die Einladungen zu den Sitzungen des BR, die vorläufigen Tagesordnungen, die Vorlagen und die Berichte der beteiligten Ausschüsse vor den Sitzungen zuzustellen.

2.
Die meisten Länder unterhalten ferner Büros bei der Europäischen Gemeinschaft in Brüssel, die jedoch nicht als Vertrtetungen bezeichnet werden, da die diplomatische Außenvertretung allein dem Bund zusteht (z. B. Informationsbüro des Freistaates Bayern oder Sachsen-Verbindungsbüro). Der Status der Länderbüros ist in § 8 des G über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union v. 12. 3. 1993 (BGBl. I 313) geregelt.




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