Verwaltungsvermögen

Bei einer Eigentumswohnung :

Das Verwaltungsvermögen ist vom Bestand der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig, weil §10 Abs.7 WEG regelt, dass es der teilrechtsfähigen Gemeinschaft der

Wohnungseigentümer zugeordnet wird. Bei einem Eigentümerwechsel hat der ausscheidende Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Auseinandersetzung. Der eintretende Wohnungseigentümer wird automatisch Teilhaber des bestehenden Verwaltungsvermögens. Dazu gehören zum Beispiel die Instandhaltungsrücklage, das Guthaben auf dem laufenden Girokonto der Wohnungseigentümer und gemeinsam angeschaffte Gegenstände wie Rasenmäher oder Wäschetrockner.

Hat die Gemeinschaft Verbindlichkeiten, bedarf es bei einem Eigentümerwechsel keiner besonderen Vereinbarung zwischen neuem und altem Eigentümer zur Regelung dieses Problems. Auch Verbindlichkeiten treffen die teilrechtsfähige Gemeinschaft unabhängig vom Mitgliederbestand.

ist die Gesamtheit der Gegenstände, die unmittelbar hoheitlichen Zwecken dienen (z. B. Verwaltungsgebäude, Krankenhaus), öffentliche Sache Lit.: Papier, H., Das Recht der öffentlichen Sachen, 3. A. 1998; Fleischmann, O., Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, 2003

öffentliche Sachen.




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