Verwendungsersatzansprüche

, EBV Regelungen des EBV, die dem unrechtmäßigen Besitzer einen Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen gewähren. Dabei sind folgende Fälle voneinander zu unterscheiden:
1. Dem gutgläubigen Eigenbesitzer sind vorn Eigentümer nach § 994 Abs. 1 BGB zunächst — mit Ausnahme der gewöhnlichen Erhaltungskosten während der Zeit, in der dem Besitzer die Nutzungen der Sache verbleiben (§ 994 Abs. 1 S. 2 BGB) — alle notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Darüber hinaus sind dem gutgläubigen Fremdbesitzer auch nützliche Verwendungen gem. § 996 BGB zu ersetzen, sofern sie den Wert der Sache bei Rückgabe an den Eigentümer noch erhöhen.
Beispiel: Der gutgläubige und unverklagte B erwirbt ein Pkw vom Eigentümer E. Der der Ubereignung zugrunde liegende Kaufvertrag ist — von den Parteien unerkannt — nichtig. Bei einer Inspektion wird ein Motorschaden entdeckt, den B reparieren lässt. Die Reparaturkosten sind als notwendige Verwendungen von E zu ersetzen, die Kosten für die Inspektion als gewöhnliche Erhaltungskosten hingegen nicht.
Anders ist die Rechtslage beim gutgläubigen Fremdbesitzer. Dieser ist weniger schutzwürdig als der gutgläubige Eigenbesitzer, da er weiß, dass ihm die Sache nicht gehört. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass auch der gutgläubige Fremdbesitzer zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit von einem bestehenden Besitzrecht ausgeht und deshalb nicht schutzlos gestellt werden darf. Dieser Interessenlage versucht die h.M. folgendermaßen gerecht zu werden: Der gutgläubige Fremdbesitzer kann seine Verwendungen grundsätzlich — ebenso wie der gutgläubige Eigenbesitzer — nach den §§ 994 ff. BGB ersetzt verlangen. Dies gilt jedoch im Wege einer teleologischen Reduktion dieser Vorschriften dann nicht, wenn und soweit er auch als rechtmäßiger Besitzer keinen Ersatz hätte fordern können.
Beispiel: M mietet von V eine Sache und vereinbart mit diesem, dass Verwendungen nicht zu ersetzen sind. Stellt sich später heraus, dass der Mietvertrag nichtig ist, kann M hierdurch nicht besser stehen und nunmehr Ersatz seiner Verwendungen nach den §§ 994 ff. BGB verlangen.
2. Der verklagte und/oder bösgläubige Besitzer kann nach § 994 Abs. 2 BGB lediglich Ersatz seiner notwendigen Verwendungen verlangen, und dies — im Gegensatz zum redlichen Besitzer — auch nur „nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag”. Hierbei handelt es sich um einen partiellen Rechtsgrundverweis. Ein Fremdgeschäftsführungswille ist nicht erforderlich. Einen vollständigen Ersatz seiner notwendigen Verwendungen erhält der unredliche Besitzer nach §§ 994 Abs. 2, 683, 670 BGB jedoch nur dann, wenn diese dem Interesse und wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprechen, durch § 679 BGB gedeckt oder vorn Eigentümer gem. § 684 S. 2 BGB genehmigt worden sind. Andernfalls kommt ein Verwendungsersatzanspruch gem. §§994 Abs. 2, 684 S. 1, 818 ff. BGB (nach h. M. liegt ein Rechtsfolgenverweis auf das Bereicherungsrecht vor) nur insoweit in Betracht, als der Eigentümer durch sie (noch) bereichert ist. Nützliche Verwendungen sind dem unredlichen Besitzer nicht zu ersetzen (arg. e § 996 BGB).
3. Der unrechtmäßige Besitzer kann vom Eigentümer Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, nach § 999 Abs. 1 BGB in demselben Umfang ersetzt verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn dieser die Sache herauszugeben hätte. Es handelt sich also um einen gesetzlichen Anspruchsübergang. Maßgeblich dabei ist, dass der Besitz im Wege der Rechtsnachfolge und nicht nur tatsächlich auf den aktuellen Besitzer übergegangen ist.
Nach § 999 Abs. 2 BGB erstreckt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers auch auf solche Verwendungen, die vor seinem Eigentumserwerb gemacht worden sind. Es handelt sich um eine gesetzliche Schuldübernahme.




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