Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften

Wegen des Dualismus der Einkunftsarten werden nach dem EStG grundsätzlich nur Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsvermögen erfasst. Eine Durchbrechung dieses Prinzips erfolgt nur bei
* der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 17 EStG; bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einem Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft gleich),
* der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG),
* bestimmten privaten Veräußerungsgeschäften ( Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften,
§ 22 Nr. 2 i. V m. § 23 EStG; bei Anschaffung und Veräußerung der wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Jahres geht § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung nach § 17 EStG vor, § 23 Abs. 2 S. 2 EStG, sodass das Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot, § 23 Abs. 3 EStG, zu beachten ist und die Begünstigung nach § 17 Abs. 3 entfällt).
Die Anwendung des § 17 EStG knüpft bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften an folgende Voraussetzungen:
— Es muss ein Veräußerungsgeschäft vorliegen (entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen, BFH BStB1. II 1989, 272).
— Die veräußerten Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden im Privatvermögen des Veräußerers gehalten (in Abgrenzung zu Anteilen, die zu einem Betriebsvermögen gehören).
— Die Anteile müssen mit Gewinnerzielungsabsicht vom Erwerber erworben und gehalten werden (BFH BStBl. II 1995, 722).
— Die Beteiligung des Veräußerers muss innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich gewesen sein (bis 2001 mindestens 10%, ab 2002 mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar durch Treuhänder oder andere Personen- oder Kapitalgesellschaft, BFH BStBl. II 1994, 222); bei unentgeltlichem Erwerb gilt die Wesentlichkeitsgrenze des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts erfolgt nach § 17 Abs. 2 EStG:




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