Veräusserungsverbot

ist eine Verfügungsbeschränkungbesonderer Art: eine Veräusserung, die an sich rechtlich zulässig ist, wird im bes. Fall missbilligt und daher untersagt. Es gibt: a) absolute V.e: sie dienen dem Schutz öffentlicher Interessen der Gesamtheit (z. B. bei der Vermögensbeschlagnahme, §§ 290, 292 StPO). Verfügungen sind nach § 134 BGB absolut, d. h. gegenüber jedermann, nichtig; b) relative V.e: sie dienen dem Schutze nur bestimmter Personen. Verfügungen sind nur diesen Personen gegenüber unwirksam, § 135 BGB. Auch Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung (Arrest) erfolgen, sind relativ unwirksam. Relative V.e sind namentlich die, die von einem Gericht oder von einer anderen Behörde zugunsten bestimmter Personen erlassen werden, z.B. durch einstweilige Verfügung, Beschlagnahme nach ZPO (§§ 829, 857), Enteignungsbeschluss usw., § 136 BGB. Verfügungsbeschränkungen. Zu beachten ist, dass Verpflichtungsgeschäfte über einen verbotsbetroffenen Gegenstand i.d.R. vollwirksam sind; jedoch stehen dem Berechtigten gegen den Schuldner, der wegendes V.s nicht erfüllen kann, ggf. Schadensersatzansprüche zu. Bei einem relativen V. wird ein gutgläubiger Erwerber ebenso geschützt wie wenn er vom Nichtberechtigten erworben hätte (§§ 932 ff.); c) rechtsgeschäftl. V.e: sie haben keinerlei dingliche Wirkung, sondern lediglich schuldrechtliche Bedeutung, d.h., derjenige, der sich vertraglich gegenüber einem anderen verpflichtet hat, einen ihm gehörigen Gegenstand nicht zu veräussern, kann trotzdem wirksam über ihn verfügen, ist aber dann dem Gläubiger gegenüber ggf. zu Schadensersatz verpflichtet. Dagegen kann die Abtretbarkeit einer Forderung ausgeschlossen werden und zwar mit der Wirkung, dass eine dennoch erfolgte Abtretung unwirksam ist (§ 399 BGB).




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