Videoüberwachung

, Datenschutzrecht: Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit opto-elektronischen Einrichtungen (Videokameras). Ein öffentlich zugänglicher Raum ist jede Stelle, an der sich jedermann aufhalten darf, ohne dass er in besonderer Beziehung zum Inhaber des Hausrechts stehen müsste. Hierzu gehören beispielsweise Kaufhäuser, Gehwege (vor überwachten Gebäuden) und Einkaufspassagen, nicht aber der Arbeitnehmerbereich in Behörden und Betrieben (Mitbestimmungsrecht). Die Videoüberwachung ist zur Aufgabenwahrnehmung und zur Wahrung des Hausrechts prinzipiell zulässig. Allerdings muss sie kenntlich gemacht werden und darf nicht heimlich erfolgen. Die weitere Verarbeitung (Speichern, Datenverarbeitung) unterliegt strengeren Erforderlichkeitsanforderungen. Falls die Überwachungsergebnisse einer Person zugeordnet werden, wandeln sie sich in personenbezogene Daten (Daten, personenbezogene), was eine Benachrichtigungspflicht (Datenschutz) gegenüber dem Betroffenen nach sich zieht.
Strafprozess: -± Observation mittels Video-Technologie im Rahmen eines Strafverfahrens zur Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Tatverdächtigen, § 100h Abs. 1 S. 1 Nr.1 StPO. Die Videoüberwachung als (repressive) Maßnahme ist von der in jüngster Zeit häufig diskutierten (präventiven) Überwachung von Straßen und Plätzen durch Videokameras zu unterscheiden. Sie ist - ohne Begrenzung auf bestimmte Straftaten - gegen den Beschuldigten zulässig; gegen andere Personen nur dann, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

öffentlicher Räume und öffentlich zugänglicher Räume, also auch im Privatbereich, ist nach § 6 b BDSG (Datenschutz) zulässig, aber nur, wenn sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen oder zur Wahrnehmung des Hausrechts oder von berechtigten Interessen für konkret festgelegte Räume erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Außerdem ist nach den Polizeigesetzen (s. z. B. Art. 32 II bayer. PAG i. d. F. v. 14. 9. 1990, GVBl. 397, m. Änd.) die V. von öffentlichen Wegen und Plätzen zur Gefahrenabwehr zulässig (Polizei, polizeiliche Maßnahmen).




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