Vollstreckung von Steueransprüchen

Die Finanzbehörden vollstrecken Steueransprüche durch eigene Vollziehungsbeamte (§§ 249 ff. AO). Sie sind selbst Vollstreckungsbehörde. Voraussetzung für die Vollstreckung ist Fälligkeit der Steuerschuld und die Bekanntgabe des Leistungsgebots. Das Leistungsgebot ergeht i. d. R. zusammen mit dem Steuerbescheid (§ 254 I 2 AO). Seit der Aufforderung zur Leistung muss mindestens eine Woche verstrichen sein. Weiter darf die Vollziehung nicht ausgesetzt sein (§§ 254, 259 AO Vollziehung, sofortige). Auch andere Verwaltungsakte, mit denen eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, können vollstreckt werden. In bewegliches Vermögen (Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte) erfolgt die Vollstreckung durch Pfändung und Verwertung bzw. Einziehung (§§ 281 ff. AO). Für die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen gelten §§ 864-871 ZPO und das Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§§ 322 ff. AO). Zur Sicherung der Vollstreckung ist ein Arrest zulässig (§§ 324 ff. AO). Gesamtschuld.




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