Vollstreckungslösung

Vom Großen Senat des BGH in seiner Entscheidung vom 17. 1. 2008 (RÜ 2008, 232) favorisiertes Modell für die Kompensation von Verfahrensverzögerungen, die Art. 6 Abs. 1 S. EMRK verletzen. Danach wird in solchen Fällen zwar die tatangemessene Strafe ausgeurteilt; in analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB wird aber in der Urteilsformel ausgesprochen, dass für die Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. Faustregel: Pro Jahr der Verfahrensverzögerung ein Monat Strafvollstreckung. Damit ist die früher in der Rspr. vertretene Strafabschlagslösung aufgegeben worden, wonach bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Verantwortungsbereich der Justiz eine Strafmilderung analog § 49 StGB gewährt wurde.




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