Vorführung Wehrpflichtiger

durch die Polizei. Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung Wehrpflichtiger (§ 15 WehrpflG), der Musterung (§ 17 II), der Prüfung ihrer Verfügbarkeit (§ 23), der Eignungsprüfung (§ 20 a WehrpflG) oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde im Rahmen der Wehrüberwachung, sich persönlich zu melden (§ 24 VI Nr. 3), unentschuldigt fernbleiben, kann nach § 44 II die Vorführung angeordnet werden; um ihre Durchführung wird die örtlich zuständige Polizei ersucht. Die V. setzt nach § 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes v. 27. 4. 1953 (BGBl. I 157) oder nach den Vollstreckungsgesetzen der Länder grundsätzlich vorherige schriftliche Androhung voraus, die i. d. R. mit der nochmaligen Ladung verbunden wird. Nach § 44 III WehrpflG kann die Polizei ersucht werden, Wehrpflichtige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem nächsten Feldjäger-Dienstkommando zuzuführen. Ferner kann die Polizei zum Zwecke der Vorführung und Zuführung die Wohnung und andere Räume des Wehrpflichtigen oder Dritter betreten und durchsuchen (in der Nachtzeit bei Dritten aber nur, wenn der Wehrpflichtige deren Räume zwecks Entziehung betreten hat); § 44 IV. Entsprechendes gilt für die Zuführung Zivildienstpflichtiger, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten (§ 23 a ZDG).




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