Vorläufige Vormundschaft

Ist die Entmündigung eines Volljährigen beantragt, so kann das Vormundschaftsgericht (nicht das Entmündigungsgericht!) v. V. anordnen, wenn ein Entmündigungsgrund wahrscheinlich ist und die v. V. zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des Volljährigen nötig ist. Die v. V. endet, wenn die Entmündigung abgelehnt oder ein endgültiger Vormund bestellt worden ist. Im übrigen finden die Regeln über die Vormundschaft für Minderjährige Anwendung (§§ 1906 ff. BGB).




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