Wettbewerbsbeschränkung

ist die Einschränkung der grundsätzlich bestehenden Wettbewerbsfreiheit. Die W. kann z. B. zur Verhinderung von unlauterem Wettbewerb geboten sein. Im Übrigen ist (private) W. vielfach schädlich, weshalb sie durch das Gesetz gegen W. nur eingeschränkt zugelassen ist (§§ 1 ff. GWB). Preisbindung, — Kartell, Kartellrecht Lit.: Immenga, U./Mestmäcker, E., Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 3. A. 2001; Bechtold, R., Kartellgesetz, 4. A. 2006




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