Wiederkehrschuldverhältnis

ein innerhalb eines einheitlichen Rahmens durch teilweise Wiederholung des Abschlusses von Einzelverträgen stets neu entstehendes Schuldverhältnis (z. B. Kleinabnehmervertrag über Gas, Wasser usw.). Anders als beim Sukzessivlieferungsvertrag fehlt die dauernde wechselseitige Bindung beider Teile. Wichtige Folge: z.B. im Konkurs kann der Lieferant (z. B. von Strom) weitere Belieferung nicht wegen rückständiger Kosten verweigern. Siehe auch Dauerschuldverhältnis.

Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen mit jedem wiederkehrenden Bezug einer bestimmten Ware oder Leistung (konkludent) ein neuer, inhaltlich gleichartiger Vertrag über die Lieferung abgeschlossen wird.
Das Wiederkehrschuldverhältnis insbes. ftir Versorgungsleistungen (Wasser, Strom, Gas) diente dem Reichsgericht als rechtliche Konstruktion, uni dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu geben, Erfüllung des Vertrages für die Vergangenheit abzulehnen (jetzt § 103 InsO) und gleichwohl neue Lieferungen in Zukunft abzunehmen. Nach schon lange h. M. bedarf es hierfür aber keiner solchen Konstruktion, da der Insolvenzverwalter auch bei richtiger Annahme eines Dauerschuldverhälmisses die Erfüllung des Vertrages insgesamt ablehnen und daneben — insbes. bei Vorliegen eines Abschlusszwanges — einen neuen Vertrag abschließen kann. Das Wiederkehrschuldverhältnis hat sich daher als Konstruktion „überlebt” und wird heute allgemein abgelehnt.

Lieferverträge auf Gas, Wasser, Strom u. a. für Kleinabnehmer sind nach h. M. keine Dauerschuldverhältnisse (und damit kein Sukzessivlieferungsvertrag, da ein einheitlicher Rahmen fehlt; str.). Sie werden vielmehr jeweils stillschweigend für die neue Bezugsdauer oder -menge verlängert (Neuabschluss). Dadurch entfällt bei Insolvenz des Schuldners die Pflicht des Insolvenzverwalters zur einheitlichen Entscheidung über die Erfüllung für Vergangenheit und Zukunft (s. im Einzelnen Sukzessivlieferungsvertrag). S. a. Ratenlieferungsvertrag.




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