Wirtschafts- und Währungsunion

(Art.98-124 EG) Einer der Hauptpunkte des Vertrages über die Europäische Union war die Kompetenzerweiterung der Europäischen Gemeinschaft im Bereich Wirtschaft und Währung durch die Schaffung einer Wirtschaftsund Währungsunion (Art.2 EU). Verwirklicht ist das Ziel in erster Stufe (bis zum 1.7. 1990) mit der Liberalisierung des Geld- und Kapitalverkehrs, der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes und Einbeziehung sämtlicher Mitgliedstaaten in das Europäische Währungssystem. Die zweite Stufe (1. 1. 1994) war gekennzeichnet durch die Errichtung eines Systems Europäischer Zentralbanken. Auf der dritten Stufe (1. 1. 1999) wurde das Europäische Währungsinstitut durch die Europäische Zentralbank abgelöst. Gleichzeitig wurde die neue europäische Währung, der Euro, zunächst im bargeldlosen Zahlungsverkehr eingeführt. Die Währungsunion ist am 1.1. 1999 mit zunächst elf Mitgliedstaaten eingetreten. Einzelne Staaten hatten die Konvergenzkriterien nicht erfüllt, andere Staaten (Dänemark und England) sind der Währungsunion nicht beigetreten. Verfassungsbeschwerden gegen die Teilnahme Deutschlands an der Währungsunion unmittelbar vor Inkrafttreten der dritten Stufe hat das Bundesverfassungsgericht als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (BVerfGE 97, 350).

Nach dem Vertrag über die Europäische Union ist die W. ein Ziel der Union (Art. 3 IV EUV i. d. F. des Vertrages v. Lissabon). Verwirklicht wurde es in erster Stufe durch den Binnenmarkt, in zweiter Stufe durch die Gründung des Europäischen Währungsinstituts sowie die Konvergenzprogramme des ehemaligen Art. 116 EGV. Die dritte, gegenwärtige Stufe besteht aus einer gemeinsamen Währung (Euro) mit einer Währungsbank; Europäisches System der Zentralbanken. Das BVerfG hat Verfassungsbeschwerden einzelner Bürger gegen die W. und die damit verbundene Einführung des Euro verworfen.




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