Wirtschaftsgüter, Bewertung von

Einkommensteuerrechtlich sind Wirtschaftsgüter zu aktivieren (§§ 4, 5, 6 EStG) und in Euro als Aktivvermögen zu beziffern. Wirtschaftsgüter sind Sachen und Rechte i. S. d. BGB, aber auch sonstige Vorteile, konkrete Möglichkeiten oder tatsächliche Zustände (z. B. Kundenstamm), deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt und die als Wirtschaftsgüter selbstständig bewertbar sind (BFH BStBl. II 1992, 834).
Das EStG regelt in §§ 6-7 die Bewertung der zu bilanzierenden Wirtschaftsgüter und nennt als Wertmaßstäbe die Anschaffungskosten, die Herstellungskosten oder den Teilwert.
Insb. ist zu unterscheiden zwischen Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens (z. B. Grund und Boden) und des Umlaufvermögens (z. B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) sowie des ab-nutzbaren Anlagevermögens (z.B. Gebäude, Maschinen, Fuhrpark).
Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Dauerwertminderung) zu aktivieren.
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr sind in der Bilanz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung (AfA, AfAMethoden) anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die AfA vermindert das Betriebsvermögen und damit den Gewinn während der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Diese voraussichtliche Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen oder anhand der vom BMF unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft erstellten AfA-Tabellen festzulegen.




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