Geringwertige Wirtschaftsgüter

(GWG) sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto, d. h. vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, 410 EUR nicht übersteigen; bei Anschaffung derartiger Wirtschaftsgüter im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung nach dem 31. 12. 2007 sinkt dieser Betrag auf 150 EUR. GWG konnten im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage voll als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden (Wahlrecht). Bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. 12. 2007 müssen diese im Jahr der Anschaffung/Herstellung abgesetzt werden (Pflicht). Für die Überschusseinkünfte (z. B. nichtselbständige Arbeit) verbleibt es bei dem Betrag von 410 EUR (§ 9 I Nr. 7 S. 2 EStG). Bei Anschaffung/Herstellung vor dem 31. 12. 2007 waren die Wirtschaftsgüter in einem besonderen laufend zu führenden Verzeichnis festzuhalten (Tag der Anschaffung/Herstellung/Einlage und Angabe der Anschaffungs/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte). Voraussetzung war, dass der Wert der Wirtschaftsgüter über 60 EUR lag und sich diese Angaben nicht bereits aus der Buchführung ergaben. Nach dem 31. 12. 2007 sind keine besonderen Aufzeichnungen mehr vorgesehen. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. 12. 2008 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden und deren Anschaffungs-/Herstellungskosten mehr als 150 EUR bis max. 410 EUR betragen, gelten Sonderregeln. Sammelposten.

Aus Vereinfachungsgründen können bestimmte Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Werbungskosten (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 410 € nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG). Dabei sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den darin enthaltenen Vorsteuerbetrag zu vermindern (§ 9 b Abs. 1 EStG, Umsatzsteuer). Voraussetzung für den sofortigen Werbungskosten-oder Betriebsausgabenabzug eines geringwertigen Wirtschaftsguts ist, dass es sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut handelt, das einer selbstständigen Nutzung fähig ist. Eine solche selbstständige Nutzungsfähigkeit ist auszuschließen, wenn das Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind (§ 6 Abs. 2 S. 2 EStG, z. B. Kino- und Theaterbestuhlung, BFH BStBl. III 1966, 686; Maschinenwerkzeuge und -verschleißteile, BFH BStB1. II 1996, 166).
Ab 1. 1.2008 wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. 8. 2007, BGBl. I 2007, 1912; BStBl. I 2007, 630 eine grundlegende Systemumstellung geschaffen.
Während sich für die Überschusseinkünfte keine Änderungen ergeben (weiterhin Wahlrecht zum Sofortabzug als Werbungskosten bei Anschaffungskosten bis 410 €) sind bei den Gewinneinkunftsarten (Einkunftsarten) folgende Änderungen zu beachten:
— Pflicht zum Sofortabzug als Betriebsausgaben bei Anschaffungskosten bis 150 € (§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG n. F.).
— Bildung eines Sammelpostens (Pool) pro Jahr mit allen im Jahr angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 € aber nicht 1000 € übersteigt (§ 6 Abs. 2 a S. 1 EStG n. F.).
Abschreibung des jeweiligen Pools mit jährlich 20% über 5 Jahre (§ 6 Abs. 2 a S. 2 EStG n. F.).
— Keine Verminderung des Sammelpostens, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen durch Veräußerung oder Privatentnahme ausscheidet (§ 6 Abs. 2 a S. 3 EStG n. F., der Erlös bzw. der Entnahmewert ist als Einnahme zu erfassen).




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