Wohngeldgesetz

, Abk. WoGG: Gesetz in der Fassung der Neubekanntmachung vom Juli 1991 (BGBl 1991 I, 1433). Das Gesetz trifft Regelungen für den Mietzuschuss bei Mietraum, §§3-5 Wohngeldgesetz (WoGG), und zum Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung etc. hinsichtlich der Belastungen aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung des Eigentums, § 6 WoGG. Dabei erfolgt die Berechnung der Wohngeld-Lastenberechnung u. a. durch die nach § 36 Abs. 1 WoGG ergangene Wohngeldverordnung (BGBl. I 1996, 1167). Ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird, hängt von der Größe des Haushalts, vom Familieneinkommen und von der Höhe der Miete oder Belastung durch das Eigentum ab. Erforderlich ist ein Antrag bei dem örtlichen Wohngeldarnt, §3 Abs. 4 WoGG. Das WoGG sieht eine Anzahl von Vorschriften für die Einkommensermittlung unter Berücksichtigung des Jahreseinkommens aller zum Haushalt zählenden Familienmitglieder mit Details über die Absetzung von Aufwendungen etc. vor, §§ 9 ff. WoGG. Im Einzelfall macht dies umfangreiche Berechnungen erforderlich. Beachtlich ist des Weiteren, dass Wohngeld nicht für unangemessen hohe Wohnkosten und immer bloß als anteiliger Zuschuss zur eigenen Mietleistung/Belastung gezahlt wird. Gesetzlich vorgeschriebene Höchstbeträge für die Miete oder im Fall von Eigenheim und Eigentumswohnung für den Umfang der Belastung begrenzen die Zuschussfähigkeit. Auch dazu existieren nach der Wohngeldverordnung detaillierte Tabellen mit Kriterien wie der Einteilung nach Gemeindestufen, dem Zeitpunkt der Bezugsfähigkeit des Wohnraums innerhalb der letzten über 30 Jahre und den Ausstattungsmerkmalen unter Berücksichtigung von Sammelheizung, Bad, Duschraum etc. Die zuschussfähigen Höchstbeträge ergeben sich schließlich nach dem örtlichen Mietniveau in den jeweiligen Kommunen bzw. Gemeinden. Bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen wird Wohngeld regelmäßig für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Pauschaliertes Wohngeld wird im Übrigen für Empfänger der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII in einem vereinfachten Verfahren gewährt. Grundsätzlich trägt der Bund die Hälfte der Kosten für das Wohngeld und einen zusätzlichen, für jedes Bundesland gesetzlich festgelegten Festbetrag gern. § 34 WoGG. Das Verwaltungsverfahren nach dem WoGG obliegt den Kommunen und richet sich nach dem SGB X, vgl. Art.2 § 1 Nr.14 SGB I. Für den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Wohngeldstellen ist nach Durchführung des Vorverfahrens allerdings nicht das Sozialgericht, sondern die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Anders als im Recht der Sozialhilfe ist das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Streitsachen nach dem WoGG aber auch nicht gerichtskostenfrei, vgl. § 188 VwGO.




Vorheriger Fachbegriff: Wohngeld | Nächster Fachbegriff: Wohngemeinschaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen