Wohnungseigentümergemeinschaft

Bei einer Eigentumswohnung :

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Der Gesetzgeber hat bei der WEG- Reform die Jahrhundertentscheidung des BGH (vom 02.06.2005, NZM 2005, 543) modifiziert übernommen.

Man muss nun streng zwischen zwei "Gruppen" in einer Wohnungseigentumsanlage unterscheiden: Zum einen gibt es die "einzelnen" Wohnungseigentümer ("jeder für sich") und den "Verband" Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

So kann beispielsweise ein einzelner Wohnungseigentümer mit einer Anfechtungsklage gegen Beschlüsse, die auf der Eigentümerversammlung gefasst wurden, vorgehen. Bezahlt die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Beispiel eine Handwerkerrechnung, die die Reparatur gemeinschaftlichen Eigentums betrifft, nicht, muss der Handwerker den "Verband" auf Zahlung verklagen und nicht (wie früher) alle einzelnen Wohnungseigentümer. Dies hat für den Handwerker den Vorteil, dass er sich im Grunde genommen nicht um einen Wechsel der Mitglieder innerhalb des Verbandes kümmern muss.

Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, welches auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte umfasst. Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.




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