Zuhälter

ist, wer zu einer Dirne in persönlichen Beziehungen steht, wobei er ihr unzüchtiges Gewerbe unterstützt und es schmarotzerhaft ausnützt (und so seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise bezieht). Nach § 181a StGB wird der Z. mit Freiheitsstrafe zwischen einem und 5 Jahren bestraft.

(§ 181 a StGB) ist der einen anderen der Prostitution nachgehenden Menschen ausbeutende oder seines Vorteils wegen bei der Ausübung der Prostitution überwachende oder diese Prostitutionsausübung bestimmende und im Hinblick darauf über den Einzelfall hinausgehende Beziehungen zu dem anderen Menschen unterhaltende Mensch. Lit.: Amelunxen, C., Der Zuhälter, 1967




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