Zusammenschlusstatbestände

Ein Zusammenschluss von Unternehmen ist im Rahmen der Fusionskontrolle bei der zuständigen Kartellbehörde vorab anmelde- und kontrollpflichtig, wenn das Vorhaben die gesetzlichen Umsatzschwellen überschreitet und einen Z. erfüllt. Nach europäischem Recht der Fusionskontrolle liegt ein Z. vor, wenn zwei oder mehr vorher unabhängige Unternehmen fusionieren (Art. 3 I a Fusionskontrollverordnung), wenn ein Unternehmen an einem anderen die Kontrolle erwirbt (Art. 3 I b Fusionskontrollverordnung) oder wenn ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet wird, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt („konzentratives“ Gemeinschaftsunternehmen, Art. 3 IV Fusionskontrollverordnung).

Nach deutschem Recht der Fusionskontrolle liegt ein Z. vor, wenn ein Unternehmen einen wesentlichen Vermögensteil eines anderen erwirbt (§ 37 I Nr. 1 GWB), an einem anderen die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle erwirbt (§ 37 I Nr. 2 GWB), Anteile eines anderen erwirbt, um 50% oder 25% dessen Kapitals oder der Stimmrechte zu erreichen (§ 37 I Nr. 3 S. 1, 2 GWB), sich zusammen mit einem anderen an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt (§ 37 I Nr. 3 S. 3 GWB) oder eine sonstige Verbindung mit einem anderen eingeht, auf Grund derer es unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss darauf ausüben kann (§ 37 I Nr. 4 GWB).




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