Zuschuss des Arbeitgebers zu Sozialversicherungsbeiträgen

Im Sozialrecht :

Die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten (freiwillige Versicherung) und die privat krankenversicher- ten Beschäftigten haben einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen (§257 SGB V). Eine entsprechende Regelung findet sich im Recht der sozialen Pflegeversicherung (61 SGB XI). Der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen beträgt 50 % des sich aus den durchschnittlichen Beitragssätzen der gesetzlichen Krankenkassen für das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers ergebenden Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich entrichteten Beitrages zu zahlen. Stichtag für die Ermittlung des Beitragssatzes ist der 1. Januar des Vorjahres. Der Höchstbetrag wird auf der Grundlage des an diesem Stichtag geltenden Versicherungsbeitrages berechnet. Eine entsprechende Regelung gilt für privat Krankenversicherte.




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