Zustimmung des Betriebsrats

Mitbestimmung (1), Kündigungsschutz für Arbeitnehmer (4).

Bei der Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrates, Wahlbewerbern oder Mitgliedern des Wahlvorstandes verlangt § 103 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam (Schluss aus dem Wortlaut von § 103 Abs. 1 BetrVG, wonach die Kündigung der Zustimmung bedarf). Nach § 103 Abs. 2 BetrVG kann der Arbeitgeber bei dem Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zur Kündigung zu ersetzen.
Bei jeder personellen Einzelmaßnahme (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung) muss der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG den Betriebsrat informieren, ihm die Unterlagen der Bewerber vorlegen und die Zustimmung des Betriebsrates zur geplanten Maßnahme einholen. Dadurch soll es dem Betriebsrat ermöglicht werden, sich ein Bild über die Bewerber zu machen und anschließend auf die Arbeitgeberentscheidung einzuwirken. Bei Vorliegen der enumerativ in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe kann der Betriebsrat die Zustimmung zu der personellen Maßnahme verweigern. Eine solche Zustimmungsverweigerung muss nach § 99 Abs. 3 BetrVG innerhalb von einer Woche nach Unterrichtung unter Angabe der Gründe erfolgen; andernfalls wird die Zustimmung fingiert. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so kann der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht beantragen.




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