Zuständigkeit, örtliche

-. Prozessvoraussetzung, die vorliegt, wenn im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts ein Gerichtsstand begründet ist. Fehlt die örtliche Zuständigkeit, kommt regelmäßig eine Verweisung an das örtlich zuständige Gericht in Betracht.
Ins Zivilprozess haben die Parteien eine das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit betreffende Rüge allerdings grundsätzlich vor der Verhandlung zur Hauptsache zu erheben (§§ 282 Abs.3, 296 Abs.3 ZPO). In 1. Instanz hat ein Amtsgericht seine örtliche Zuständigkeit aber unabhängig von der Erhebung von Rügen der Parteien von Amts wegen zu prüfen, da es die Parteien gem. § 504 ZPO auf eine evtl. fehlende örtliche Zuständigkeit zwingend hinweisen muss. Ein Landgericht hat dagegen die eigene örtliche Zuständigkeit von Amts wegen nur bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten und bei ausschließlichen örtlichen Zuständigkeiten (z. B. der Amtsgerichte für Wohnraummietsachen) zu berücksichtigen, während alle anderen Zuständigkeitsmängel durch rügeloses Verhandeln der Parteien präkludieren (§§39 S.1, 40 Abs. 2 S.2 ZPO). In den Verfahren über Berufung und Revision ist die örtliche Zuständigkeit des Eingangsgerichts nicht mehr überprüfbar (§§ 513 Abs. 2, 545 Abs. 2 ZPO).
Wird die fehlende örtliche Zuständigkeit in das Verfahren eingebracht durch rechtzeitige Rüge des Beklagten (§282 Abs. 3 ZPO) oder durch einen richterlichen Hinweis bei — ausnahmsweise — von Amts wegen vorgenommener Prüfung (§ 139 ZPO), kann (nur) der Kläger entscheiden, ob er gem. § 281 Abs. 1 S.1, Abs. 2 S.1 ZPO einen Antrag auf Verweisung an das örtlich zuständige Gericht stellen will. Stellt der Kläger einen Antrag auf Verweisung, verweist das Gericht den Rechtsstreit durch Beschluss an das zuständige Gericht (bei mehreren an das vom Kläger angegebene).
Die Kosten des Verfahrens vor dem zuerst angegangenen, unzuständigen Gericht werden als Teil der Kosten behandelt, die in dem Verfahren des aufnehmenden Gerichts erwachsen (und sind daher niemals Gegenstand des Verweisungsbeschlusses, §281 Abs. 3 S. 1 ZPO). Durch die Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts verursachte Mehrkosten fallen dem Kläger auch dann zur Last, wenn er in der Hauptsache obsiegt (§281 Abs.3 S. 1 ZPO). Der Beschluss ist grundsätzlich unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 S. 3 ZPO; Ausnahme: eine Verweisung, die willkürlich ist oder ohne eine die gesetzliche Grundlage zu erkennen gebende Begründung erfolgt) und bindet das aufnehmende Gericht (§281 Abs. 2 S. 4 ZPO; es kann also nicht zurück- oder weiterverweisen; Ausnahme: Der Beschluss ist ausnahmsweise anfechtbar).
Stellt der Kläger keinen Verweisungsantrag, wird die Klage durch Prozessurteil abgewiesen (aufgrund der beschränkten Rechtskraftwirkung von Prozessurteilen hindert dies aber den Kläger nicht an einer erneuten Klageerhebung nunmehr vor dem örtlich zuständigen Gericht).




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