Zuverlässigkeit

ist die begründete Erwartung (Gewähr) zufriedenstellender Tätigkeit. Zuverlässig ist, von wem zu erwarten ist, dass er sich an die jeweiligen rechtlichen Vorschriften halten und Rechtsgüter nicht gefährden oder verletzen wird. Die Z. ist im Verwaltungsrecht verschiedentlich eine subjektive Zulassungsvoraussetzung für eine gewerbliche Tätigkeit (z. B. §§30 I, 34 I GewO, unbestimmter Rechtsbegriff). Lit.: Eifert, M., Zuverlässigkeit, JuS 2004, 565

ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, mit dem gesetzlich im Berufszulassungsrecht - vor allem im Gewerberecht (Gewerbeuntersagung) - die Zulassung zu einem Beruf geregelt wird; er ist zugleich der Maßstab für die Ablehnung wegen Unzuverlässigkeit. Z. ist eine persönliche Eigenschaft („Wesenseigenschaft“), auf Grund deren der Bewerber die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Sie bezieht sich also stets auf die Zukunft und auf eine konkrete berufliche Tätigkeit. Ob der Bewerber das Fehlen der Z. zu vertreten, also vor allem verschuldet hat, ist nicht erheblich. Bei Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit ist auf die für sie maßgeblich handelnden Personen, bei juristischen Personen i. d. R. auf die Z. ihrer Organe abzustellen. Festzustellen ist der Mangel der Z. auf Grund von Tatsachen (z. B. Vorstrafen, Insolvenzverfahren, Trunksucht, Geisteskrankheit usw.).




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