Änderungsantrag

Nach § 172 Abs. 1 AO kann ein Steuerpflichtiger die Änderung eines Steuerbescheides
nicht nur mit Hilfe eines Einspruchs geltend machen,
sondern auch mittels der Zustimmung zu einer Änderung und mittels eines „schlichten” Änderungsantrages. Dabei muss inhaltlich hinreichend konkretisiert
werden, hinsichtlich welcher Punkte eine Änderung des Bescheides erfolgen soll. Für den Antrag und die Zustimmung gibt es keine Formvorschrift. Antrag wie Zustimmung müssen allerdings innerhalb der für den Bescheid geltenden Einspruchsfrist erfolgen. Ob es sich bei einem als „Änderungsantrag” bezeichneten Schreiben ggf. um einen formellen Einspruch i. S. d. § 347 AO handelt, ist Auslegungsfrage.




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