Öffentliche Lasten

Hierunter versteht man alle finanziellen, aber auch sachlichen und persönlichen Abgabeverpflichtungen aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften. Meistens handelt es sich um wiederkehrende oder einmalige Geldleistungen, für welche der Schuldner persönlich, aber auch zusammen mit einem betroffenen Grundstück haften kann. Zahlreiche dieser öffentlichen Lasten sind dem Durchschnittsbürger bekannt, von der Kehrgebühr nach dem Schomsteinfegergesetz über die oft recht beträchtlichen Erschliessungskosten für bebaubare oder schon bebaute Grundstücke oder die Grundsteuern. Aber auch die gemeindlichen Benutzungsgebühren sowie die erforderlichen Abgaben für wirtschaftliche Gemeindeuntemehmen zählen hierzu.

Außer den im Privatrecht wurzelnden dinglichen Rechten können auf einer Sache (meist Grundstück) auch ö. L. (z. B. gemeindliche Erschließungskosten, Hypothekengewinnabgabe, Grundsteuer) ruhen. Hierfür gelten die besonderen Vorschriften des öffentlichen Rechts, während die Grundsätze des Sachenrechts nicht anwendbar sind; insbes. werden die ö.L. nicht im Grundbuch eingetragen. In den meisten Ländern besteht im Bereich des Baurechts die Möglichkeit, dass durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen kann, die sich nicht schon aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Diese sogenannten Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis ohne zusätzlichen Grundbucheintrag wirksam und wirken auch gegen den Rechtsnachfolger (§ 83 BauO NW v. 1. 3. 2000, GVBl. 256; § 80 Sächsische BauO v. 18. 3. 1999, GVBl. 86, zul. geänd. d. G. v. 28. 5. 2004, GVBl. 200).




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