Öffentliche Ämter

im Sinne des Art. 33 GG sind, ausser staatlichen Ämtern in Bund und Ländern, auch alle beruflichen und ehrenamtlichen Funktionen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie in sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dem weit auszulegenden Begriff unterfallen freilich nicht rein politische Ämter, insbesondere auf der Ebene von Regierung und Parlament.
Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte (Art. 33 II). Die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen (Art. 33 III).
Die hier normierten Gleichheitsgebote und Diskriminierungsverbote begründen subjektive Rechte der Bewerber und enthalten zugleich Verfassungsdirektiven für den Gesetzgeber der einschlägigen Materien. Die Gewährleistung gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern gilt für Ersteinstellungen wie für Beförderungen. Bei der personellen Auswahl sind allein die Gesichtspunkte der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung legitim. Eine Patronage aus parteipolitischen, konfessionellen oder sonstigen sachfremden Motiven verstösst gegen das Grundgesetz.




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