Überholende Kausalität

Von ü.r K. spricht man, wenn bei (gedachtem) Wegfall der Handlung des Täters der gleiche Erfolg später durch andere Ursachen herbeigeführt worden wäre; die den Erfolg bestimmende oder mitbestimmende andere ("überholende") Ursache kann entweder erst nach der Handlung des Täters entstehen oder bereits bei der Handlung gegeben sein; es genügt, wenn die Handlung den Eintritt des Erfolges beschleunigt hat, um ursächlich (mitursächlich) zu sein. - Beispiele: Die für den Tod ursächliche Körperverletzung verliert diese Bedeutung nicht deswegen, weil der Verletzte andernfalls mit einem Flugzeug, das er benutzen wollte, abgestürzt wäre; behandelt ein Kurpfuscher eine Augenerkrankung falsch und tritt dadurch eine Erblindung ein, dann wird die Ursächlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erkrankung später auch zur Erblindung geführt hätte.

Schadensersatz (1 a), Kausalität im Strafrecht.

Kausalität, überholende

Strafrecht: Kausalität.




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