Übertragung, unentgeltliche, eines Gewerbebetriebes

Nur entgeltliche oder zumindest teilentgeltliche Übertragungsvorgänge sind Veräußerungen des Gewerbebetriebes i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr.1 EStG. Kein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn entsteht bei unentgeltlicher Übertragung eines ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes, da der Erwerber die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortführen muss (§6 Abs. 3 EStG; alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Gewerbe- oder Teilbetriebes müssen in einem einheitlichen Vorgang im Wege einer [reinen] Schenkung i. S. d. § 516 BGB voll unentgeltlich übertragen werden und der Schenker seine bisherige unternehmerische Betätigung insgesamt oder bezogen auf den Teilbetrieb aufgeben, die Ubernahme von Verbindlichkeiten [Passiva] ist unschädlich, BFH GrS BStBl. II 1990, 847). Die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3
EStG ist ausgeschlossen, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich übertragen werden; da es sich insoweit um die Aufgabe eines Gewerbebetriebes handelt (Entnahme oder Veräußerung der übrigen wesentlichen Betriebsgrundlagen).
Wegen der Abgrenzungsfragen zwischen Verpflichtungen mit Entgeltcharakter (z. B. Abstandszahlungen,
Gleichstellungsgelder, Übernahme privater Schulden)
und ohne Entgeltcharakter (z. B. wiederkehrende Versorgungsleistungen, vorbehaltene Nutzungsrechte,
Sachleistungen aus dem übernommenen Vermögen)
bei Übertragung eines Gewerbebetriebes im Wege vorweggenommener Erbfolge hat die Rechtsprechung
(BFH GrS BStBl. II 1990, 847) besondere Grundsätze entwickelt (Einzelheiten in Schreiben des BMF vom 13.1. 1993, BStBl. 1993, 80; vom 23.12. 1996, BStBl.I 1996, 1508; vom 30.10.1998, BStBl. I 1998, 1417).




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