Übertragung von Sozialleistungsansprüchen

Im Sozialrecht :

Ansprüche auf Sozialleistungen können teilweise durch Abtretung, Verpfändung und andere rechtsgeschäftliche Verfügungen auf andere übertragen werden. Die Übertragung der Ansprüche richtet sich grundsätzlich wie die Übertragung anderer Ansprüche auch nach zivilrechtlichen Vorschriften: §§ 398ff. BGB (Abtretung), §§ 1254ff. BGB (Verpfändung). Zusätzlich ist § 53 SGB I zu beachten, der die Übertragung begrenzt. Hiermit soll verhindert werden, dass sich der Sozialleistungsberechtigte leichtfertig seiner Sozialleis- tungsansprüche begibt. Mittelbar dient diese Vorschrift auch dem Schutz der Sozialämter, da diese bei unbeschränkter Zulässigkeit der Übertragung von Sozialleistungsansprüchen leistungspflichtig würden. Die Übertragung bzw. Verpfändung von Sach- oder Dienstleistungen wird ganz ausgeschlossen (§53 Abs. 1 SGB I). Die Übertragung von Geldansprüchen ist zulässig, wenn sie zur Sicherung von Ansprüchen aus einem Darlehen oder zur Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf eine fällige Sozialleistung gemacht wurden, erfolgt (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I) oder wenn sie im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten liegt (§53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I). Die Übertragung von der Sicherung des Lebensunterhalts dienenden Ansprüchen auf laufende Geldleistungen ist soweit zulässig, soweit die betroffenen Geldleistungen die Pfändungsfreigrenzen der §§850ff. ZPO überschreiten. Zu den laufenden Geldleistungen i.S.d. § 53 Abs. 3 SGB I zählen z.B. das Arbeitslosengeld, das Krankengeld, die Altersrente, die Erwerbs- und Berufsunfähig- keitsrente, das Übergangsgeld, das Verletztengeld, die Verletztenrente sowie die Witwen- und Waisenrente.




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