Übertragungsvertrag

Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Weiterleitung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat (§676 BGB). Hierbei kann es sich sowohl um das Rechtsverhältnis zwischen dem übertragenden
Wertpapierinhaber und der übertragenden Bank als auch um das Rechtsverhältnis zwischen mehreren an dem Übertragungsakt beteiligten Banken handeln. § 676 BGB enthält (nur) Sonderregelungen für die Kündigung des Übertragungsvertrags zur Begrenzung des Insolvenzrisikos der an dem Übertragungsvorgang Beteiligten.
Anders als der allgemeine Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt der Übertragungsvertrag nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers (§116 S.3 InsO).




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