Überzeugungstäter

ist eine Person, die wissentlich gegen eine gültige Rechtsnorm verstösst, aber sich aus (meist) vermeintlichen höherrangigen Gesichtspunkten zu ihrem Handeln verpflichtet hält (religiöser, politischer, sittlicher Überzeugung). Das geltende Recht räumt dem Ü. keine Sonderstellung ein. Beim achtenswerten Ü. kann die Schuld u. U. milder bewertet werden (Strafzumessung).

ist ein Straftäter, der eine Straftat aus (religiöser, sittlicher, politischer o. ä.) Überzeugung begeht (z. B. Weigerung eines als Kriegsdienstverweigerers anerkannten Zeugen Jehovas, dem Einberufungsbefehl zum Zivildienst Folge zu leisten, vgl. § 53 ZDG). Die Überzeugung stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar u. begründet, da der Täter im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit handelt, auch keinen Verbotsirrtum. Doch hat das Gericht innerhalb des Strafrahmens die Motive des Täters bei der Strafzumessung nach § 46 II StGB zu berücksichtigen.

ist der Täter, der sich auf Grund seiner sittlichen, religiösen oder politischen •Überzeugung zum Verstoß gegen eine gültige Strafbestimmung verpflichtet bzw. berechtigt glaubt und deswegen allenfalls bei der Strafzumessung besser gestellt werden kann. Lit.: Ebert, £/., Der Überzeugungstäter, 1975; Hirsch, H., Strafrecht und Überzeugungstäter, 1996

ist der Straftäter, der weiß, dass er gegen eine gültige Rechtsnorm verstößt, sich aber zu seinem Handeln unter höherrangigen Gesichtspunkten für verpflichtet hält (meist aus sittlicher, religiöser oder politischer Überzeugung). Das geltende Recht privilegiert den Ü. nicht; die besonderen Motive des Ü. können daher nur bei der Strafzumessung innerhalb des allgemeinen gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden (vgl. § 46 StGB).




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