Überbrückungshilfe

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Unfallversicherung wird an Hinterbliebene eines Versicherten während der ersten drei Monate nach dem Tod Überbrückungshilfe gewährt (§65 Abs. 2 SGB VII). Sie beträgt 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. Mit der Überbrückungshilfe soll der Witwe die Umstellung auf die veränderten Lebensverhältnisse erleichtert werden. Witwen-/ Witwerrente




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