übertriebenes Anlocken

Fallgruppe der Sittenwidrigkeit im Sinne des §1 UWG a. F. Nach dem heutigen Recht ist das übertriebene Anlocken ein Unterfall der unsachlichen Beeinflussung i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG. Das Anlocken eines Kunden ist als solches nicht wettbewerbswidrig. Ein unlauteres übertriebenes Anlocken liegt dagegen vor, wenn eine Wettbewerbshandlung darauf zielt, die Entscheidungsfreiheit des Kunden unsachlich zu beeinflussen und ihn „gleichsam magnetisch” auf die angebotene Leistung hinzulenken. Übertriebenes Anlocken liegt vor, wenn ein Versicherungsunternehmen an seine Kunden Nahverkehrskarten zu Preisen abgibt, die um 50% unter den üblichen Tarifen der Verkehrsträger liegen (BGH NJW 1995, 1755 Super-Spar-Fahrkarten).




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