Abschlussprovision

Entgelt für die Vermittlung oder den Abschluss eines Geschäftes (§§ 87 ff. HGB). Wird dem Handelsvertreter für Geschäfte gewährt, die auf seine Tätigkeit als solcher zurückzuführen sind; unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB auch für Abschlüsse nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Der Bezirksvertreter hat auch ohne eigene Mitwirkung gern. § 87 Abs. 2 HGB einen Provisionsanspruch für die in seinem Bezirk abgeschlossenen Geschäfte (sog. Direktgeschäfte). Der Provisionsanspruch steht unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäftes (§ 87 a HGB), besteht aber auch dann, wenn die Nichtausführung durch den Unternehmer zu vertreten ist. Die Höhe des Provisionsanspruchs richtet sich nach Parteivereinbarung, ansonsten gern. § 87 b Abs. 1 HGB nach dem üblichen Satz. Die Fälligkeit richtet sich nach §§ 87 a, 87 c HGB.

Handelsvertreter (3).




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