Absetzung

(§7 EStG) ist im Steuerrecht die Verteilung der Kosten eines Gutes auf seine durchschnittliche Nutzungsdauer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird durch die Absetzung für Abnutzung-Liste des Bundesfinanzministers festgelegt. Geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert von (ohne Vorsteuerbetrag) weniger als 410 Euro können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung von den Einkünften voll abgesetzt werden. In Betracht kommt im Übrigen lineare oder degressive A. (Abschreibung) in Höhe der abstrakten Zeitabschnittskosten. Unterschieden wird bei der A. zwischen beweglichen Gütern und Gebäuden. Lit.: Stöcker, E., Dammbruch bei der steuerlichen Absetzbarkeit, NJW 2004, 249




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