Abzeichen

Amtsabzeichen dienen zum Ausweis, dass der Träger Beamter ist (z. B. Brustschild, Dienstmütze). Berufsabzeichen der Kranken- und Wohlfahrtspflege sind bes. geschützt. Unbefugtes Tragen solcher A. ist nach § 132 a StGB strafbar.

Öffentliches Tragen oder sonstiges öffentliches Verwenden oder Verbreiten von A. verbotener Vereinigungen oder Parteien ist nach § 86 a StGB, § 20 I Nr. 5 VereinsG, das unbefugte Tragen von Amts-A. (Dienstmütze) nach § 132 a StGB strafbar. Unbefugtes Tragen von Berufs-A. der staatl. anerkannten Kranken- oder Wohlfahrtspflege (Rotkreuz-Brosche usw.) oder einer von einer Religionsgesellschaft öff. Rechts anerkannten religiösen Vereinigung ist Ordnungswidrigkeit (§ 126 OWiG).




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