Anbau

Der Begriff Anbau ist zwar rechtlich nicht definiert, bezeichnet aber im Allgemeinen die Erweiterung eines bereits bestehenden Hauses, d. h. sowohl die Baumaßnahme als auch den zu erstellenden Gebäudeteil.
Auch bei einem Anbau sind in der Regel die in den Bauordnungen der Bundesländer im Einzelnen genannten Vorschriften zu beachten. Danach benötigt man für die Errichtung einer baulichen Anlage grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis. Das dafür nötige Verfahren wurde ab dem 1. Januar 1996 erheblich erleichtert. So ist in einigen Landesbauordnungen festgelegt, dass bei manchen Bauvorhaben statt des strengen Baugenehmigungsverfahrens lediglich noch ein Kenntnisgabeverfahren durchzuführen ist.
Verfahrensfreies Vorhaben
In einigen Bundesländern fällt die Errichtung von bestimmten Gebäuden oder Gebäudeteilen unter die verfahrensfreien Vorhaben. Das gilt in manchen Bundesländern z. B. für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten im Innenbereich — d.h. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile — mit einem Bruttorauminhalt bis 40 m3, für Gewächshäuser im Innenbereich bis 4m Höhe, aber auch für Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m3 Rauminhalt, für Terrassen- oder Balkonüberdachungen bzw. -verglasungen im Innenbereich bis 30 m2 Grundfläche. Vorsorglich sollte aber auch ein verfahrensfreies Vorhaben der zuständigen Baubehörde vor der Ausführung angezeigt werden.

Siehe auch Baugenehmigung




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