Anfahren

Kavaliersstart. Wer sich aus dem Stand (nach Parken oder Halten am Fahrbahnrand) in den fließenden Verkehr wieder eingliedert („Anfahren“), hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wenn nötig, muß er sich einweisen lassen. Wer anfahren will, muß dies rechtzeitig und deutlich durch Blinken ankündigen (vgl. § 10 StVO).
Eine unvermeidbare Behinderung oder Belästigung ist hingegen nicht verboten, so z. B. ein ganz kurzes Anfahren des Kfz aus dem Stand und leichtes Schrägstellen, um sich sodann besser in den fließenden Verkehr eingliedern zu können. Auch darf bei stärkerem Verkehr dann vom Fahrbahnrand angefahren werden, wenn der nächstfolgende Fahrzeugführer sich noch auf die Fahrweise des Anfahrenden einstellen kann, indem er entweder in einen benachbarten Fahrstreifen überwechselt oder leicht bremst. Rasantes, rücksichtsloses Einfahren in den fließenden Verkehr ist aber als Verstoß gegen die Grundregel des § 1 StVO anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn der Anfahrende seine Absicht zuvor durch Blinkzeichen angekündigt hat. Zeichengebung befreit nicht von der Sorgfaltspflicht. Insbesondere muß der anfahrende Kraftfahrer sich durch Blick in den Innen- und Außenspiegel, eventuell auch - wenn dies nicht ausreicht - unter öffnen der Wagentür (Vorsicht!) vergewissern, daß er keinen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Dies gilt vor allem, wenn er wegen eines vor ihm haltenden Wagens gezwungen ist, beim Anfahren an diesem vorbeizukommen und deshalb weiter nach links zu lenken. Ferner muß der Anfahrende bedenken, daß ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer vor ihm nach rechts lenken und anhalten könnte. Allerdings wird hierzu auch die gegenteilige Meinung vertreten, nämlich, daß nur der fließende Verkehr gegenüber dem aus dem Stand Anfahrenden bevorrechtigt sei, nicht auch derjenige, der seinerseits am Straßenrand halten wolle. Der Anfahrende darf sich zunächst aber nur in den fließenden Geradeausverkehr einfädeln. Um ihm dies zu ermöglichen, kann dem fließenden Verkehr im Großstadtverkehr unter Umständen zugemutet werden, dies zu gestatten und zu diesem Zwecke kurz anzuhalten, zumindest einverständlich mit dem Anfahrenden. Der fließende Verkehr muß aber nicht damit rechnen, daß der Anfahrende sodann gleich zur Straßenmitte einschwenkt und nach links einbiegt.




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