Anlernlinge

Im Arbeitsrecht :

. Das Anlernverhältnis unterschied sich vom Lehrverhältnis durch seinen beschränkten Zweck. Es sollte nur eine Ausbildung auf einem engeren Fachgebiet vermitteln (AP 51 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie = NJW 87, 238); es war daher erheblich kürzer. Nach Abschluss der Ausbildung wurde der A. idR Spezialarbeiter. Nach Inkrafttreten des BBiG gelten auch für A. dessen Vorschriften. Dies hat den Begriff des A. u. des -s Lehrlings durch den des Auszubildenden ersetzt. Die Unterscheidung zwischen
Lehrling u. A. hat kaum noch Bedeutung.




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