Architekten

Das Berufsrecht des A., einschließlich der Innen- und Landschaftsa., ist landesrechtlich geregelt, z. B. im Bayer. BaukammernG v. 9. 5. 2007 (GVBl. S. 308). Danach darf die Berufsbezeichnung A. nur führen, wer in die A.-Liste eingetragen ist. Zu den Berufsaufgaben zählt die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken. A. sind in Kammern organisiert und unterliegen eigenen Berufsgerichten. S. a. Architektenvertrag, Ingenieur.




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