Ausstattungsmerkmale

Im Mietrecht :

Möchte ein Vermieter eine Mieterhöhung eines frei finanzierten Wohnraums durchsetzen, so wird er in der Regel auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel zurückgreifen können. Bei dessen Anwendung wird eine Wohnung einer von drei Gruppen zugeteilt. Ein Gruppenmerkmal sind die sog. „Ausstattungsmerkmale".
Unter einer „einfachen Ausstattung" versteht man: Wohnungen ohne Zentralheizung, ohne Teppich/Parkett-Fußböden, ohne Doppelfenster, Küche/Bad (Dusche) ohne Fliesen. In Wohnungen mit „einfacher Ausstattung" sind die Versorgungs- und Elektroleitungen überwiegend auf Putz. Weitere Kriterien kommen hinzu: schlechter Zuschnitt der Wohnung und Toilette außerhalb der Wohnung.
Wohnungen mit Bad (Dusche) oder Zentralheizung gehören zu Wohnungen mit „mittlerer Ausstattung". Weiter ist bei der mittleren Ausstattung anzunehmen, dass Dusche und/oder Küche gefliest sind, Versorgungsleitungen überwiegend unter Putz liegen. Außerdem sollte eine solche Wohnung über Doppelfenster zumindest auf der Windseite verfügen und einen gut nutzbaren Zuschnitt haben.
Wohnungen mit Bad und Zentralheizung, Teppichboden oder Parkettfußboden werden unter das Merkmal „gute Ausstattung"einge- ordnet. In der Regel sind die Versorgungsleitungen unter Putz und die Wohnung ist mit Doppelfenstern ausgestattet sowie mit einem guten Zuschnitt versehen. Die Wohnungen mit „guter Ausstattung"ent- sprechen neuesten Ansprüchen des zeitgerechten Wohnens.
Anzumerken ist noch, dass eine überdurchschnittlich gut ausgestattete Altbauwohnung trotz fehlenden Bades oder nicht vorhandener Zentralheizung durchaus der mittleren Ausstattungsgruppe zugeordnet werden kann. Es ist auch denkbar, dass Wohnungen mit Bad, aber sonst sehr einfacher Ausstattung als zur ersten Gruppe (einfache Ausstattung) gehörend angesehen werden können. Im Zweifelsfall muss ein Sachverständiger befragt werden.
Weitere Stichwörter:
Bodenbeläge, Miethöhe, Mietspiegel, Wohnlage




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