Befreien

(§ 120 StGB) ist das Aufheben der amtlichen Gewalt über einen Gefangenen.




Vorheriger Fachbegriff: Befragung | Nächster Fachbegriff: Befreiende Lebensversicherung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen