Besondere berufliche Betroffenheit

Im Sozialrecht :

Die besondere berufliche Betroffenheit ist von Bedeutung für die Höhe der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Beschädigtengrundrente in der sozialen Entschädigung. In der gesetzlichen Unfallversicherung liegt eine besondere berufliche Betroffenheit vor, wenn ein Versicherter nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr oder nur in vermindertem Umfang nutzen kann und diese nicht durch die zumutbare Nutzung anderer Fähigkeiten ausgeglichen werden können (§56 Abs. 2 S. 3 SGB VII). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist dies bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII). Eine besondere berufliche Betroffenheit liegt im Recht der sozialen Entschädigung z.B. vor, wenn der Beschädigte aufgrund seiner Schädigung weder seinen bisherigen oder nachweisbar angestrebten Beruf noch einen gleichwertigen Beruf ausüben kann bzw. wenn der Beschädigte aufgrund der Schädigung in seinem Beruf nicht mehr aufsteigen kann (§30 Abs. 2 BVG). Liegt eine besondere berufliche Betroffenheit vor, so be- misst sich die Beschädigtengrundrente nicht nach der sog. Gliedertaxe

Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Auswirkungen der Schädigungsfolgen auf die berufliche Entwicklung. Als Sonderfall bei der Beschädigtenrente i. S. v. § 30 Abs. 2 BVG und bei der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 56 Abs. 2 SGB VII vorgesehen. Regelmäßig wird die MdE bzw. im Versorgungsrecht ab 2008 der Grad der Schädigungsfolge (GdS) zumindest um 10 erhöht, wenn eine berufliche Entwicklung durch die Schädigung nachhaltig gestört bzw. sogar verhindert wurde.




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