Bestimmungslandprinzip

Grenzüberschreitende Warenlieferungen werden von der Umsatzsteuer des Exportlandes (Ursprungsland) entlastet und im Importland (Bestimmungsland) nach den dortigen Vorschriften mit Umsatzsteuer belastet. Nach dem Bestimmungslandprinzip wird also die Lieferung nur in dem Staat besteuert, in dem der Verbrauch der Ware stattfindet. Die
Steuerentlastung im Ursprungsland verhindert die Doppelbesteuerung in beiden beteiligten Staaten.
Der entgegengesetzte Weg, um bei grenzüberschreitenden Lieferungen eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist die Besteuerung nach dem Ursprungslandprinzip.
Durch das Bestimmungslandprinzip wird sichergestellt, dass die Waren auf dem Verbrauchermarkt unabhängig vom Herkunftsland mit derselben Umsatzsteuer belastet werden. Damit dient das Bestimmungslandprinzip der Wettbewerbsneutralität und führt zudem zu einer Verteilung des Umsatzsteueraufkommens nach dem Ort des Verbrauchs.
Die Umsatzsteuer der westeuropäischen Industriestaaten, der meisten Staaten in Mittel- und Südamerika, Australien und Neuseeland folgt grundsätzlich dem Bestimmungslandprinzip.




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