Bewohner-Parkzonen

können für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch Reservierung des Parkraums oder durch Freistellung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen geschaffen werden (§ 45 I b 1 Nr. 2 a StVO). Bei der Einrichtung muss berücksichtigt werden, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, das Straßenverkehrsrecht privilegienfeindlich ist und damit nicht städtebauliche Entscheidungen getroffen werden dürfen (BVerwG NJW 1998, 2840 zu den früheren Anwohner-Parkzonen).




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